Insulation installation (853)

Dämmung nach GEG: Welche Pflichten seit 2026 im GModG stehen

Kurzantwort: Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) heißt seit dem 29. Juli 2026 Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG). An den Dämmpflichten hat sich dabei nichts geändert: Die oberste Geschossdecke muss einen U-Wert von höchstens 0,24 W/(m²·K) haben (§ 35 GModG), und wer ein Außenbauteil erneuert, muss die Werte der Anlage 7 einhalten, etwa 0,24 für Außenwand und Dach, 0,30 für die Kellerdecke und 1,3 für Fenster (§ 36 GModG). Neubauten müssen die Vorgaben des Referenzgebäudes erfüllen (§§ 15 und 16 GModG).

Wer heute „Dämmung nach GEG“ sucht, landet bei einem Gesetz mit neuem Namen. Bundestag und Bundesrat haben die Novelle im Juli 2026 beschlossen, verkündet wurde sie am 28. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt. Seit dem 29. Juli 2026 heißt das Regelwerk Gebäudemodernisierungsgesetz. Die Paragrafen wurden dabei neu nummeriert.

Für Hausbesitzer zählt, was bleibt: die Nachrüstpflicht für die oberste Geschossdecke, die Bauteilwerte bei Sanierungen und die Dämmung von Heizungsrohren. Alle Zahlen in diesem Artikel stammen aus dem Gesetzestext auf gesetze-im-internet.de, Stand 11. September 2026.

Vom GEG zum GModG: Was sich im Juli 2026 geändert hat

Das Gesetz stammt vom 8. August 2020 und trat am 1. November 2020 in Kraft. Es fasste damals Energieeinsparungsgesetz, EnEV und Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz zusammen. Die Änderung vom 23. Juli 2026 hat vor allem die Heizungsregeln umgebaut und den Namen geändert.

Die Dämmvorschriften sind inhaltlich gleich geblieben, tragen aber neue Nummern. Die Nachrüstpflicht für die oberste Geschossdecke stand bisher in § 47 und steht jetzt in § 35. Die Bauteilanforderungen bei Änderungen wanderten von § 48 nach § 36. Die Rohrdämmung findest du statt in § 71 jetzt in § 69. Wer alte Ratgeber liest, muss also nur die Paragrafen übersetzen.

Pflicht 1: Die oberste Geschossdecke dämmen

§ 35 GModG verpflichtet Eigentümer von Wohngebäuden, oberste Geschossdecken zu unbeheizten Dachräumen zu dämmen, wenn sie den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2 nicht erfüllen. Zielwert: U-Wert höchstens 0,24 W/(m²·K). Alternativ darf das Dach darüber entsprechend gedämmt sein.

Überschlägig entspricht 0,24 W/(m²·K) etwa 14 cm Dämmstoff der Wärmeleitstufe 035, wenn man die vorhandene Decke nicht anrechnet. Ist der Platz in Deckenzwischenräumen technisch begrenzt, gilt die Pflicht als erfüllt, wenn die höchstmögliche Dicke mit einem Dämmstoff der Wärmeleitfähigkeit 0,035 W/(m·K) eingebaut wird. Bei Einblasdämmung und nachwachsenden Rohstoffen reicht 0,045 W/(m·K).

Zwei Ausnahmen stehen direkt im Gesetz. Wer sein Ein- oder Zweifamilienhaus am 1. Februar 2002 schon selbst bewohnt hat, muss nichts tun. Erst ein neuer Eigentümer hat nach dem Kauf zwei Jahre Zeit für die Dämmung. Und die Pflicht entfällt bei selbst genutzten Häusern mit bis zu zwei Wohnungen, wenn sich die Kosten nicht in angemessener Frist durch Einsparungen erwirtschaften lassen (§ 35 Absatz 4).

Pflicht 2: Bauteilwerte bei jeder Sanierung

§ 36 GModG greift, sobald du ein Außenbauteil erneuerst, ersetzt oder erstmals einbaust. Dann darf die geänderte Fläche die U-Werte der Anlage 7 nicht überschreiten. Für Wohngebäude gelten unter anderem:

  • Außenwände: 0,24 W/(m²·K), auch beim Anbringen von Dämmung, Bekleidungen oder neuem Außenputz
  • Dachflächen, oberste Geschossdecken, Abseitenwände: 0,24 W/(m²·K)
  • Flachdächer mit Abdichtung: 0,20 W/(m²·K)
  • Fenster und Fenstertüren: Uw 1,3 W/(m²·K), Dachflächenfenster 1,4
  • Wände und Decken gegen Erdreich oder unbeheizte Räume: 0,30 W/(m²·K)
  • Neuer Fußbodenaufbau auf der beheizten Seite: 0,50 W/(m²·K)

Die Bagatellgrenze bleibt bei 10 Prozent: Betrifft die Änderung höchstens 10 Prozent der Fläche der jeweiligen Bauteilgruppe, entfällt die Anforderung. Wer bei einem Ein- oder Zweifamilienhaus statt der Bauteilwerte eine Gesamtbilanz nach § 38 rechnen lässt, muss vorher ein kostenloses Beratungsgespräch mit einem Energieausweis-Aussteller führen, sofern es angeboten wird. Handwerker müssen im Angebot darauf hinweisen.

Auch hier gilt die Regel für begrenzten Platz: Reicht der Raum für die rechnerisch nötige Dicke nicht, genügt die höchstmögliche Dicke mit Dämmstoff der Wärmeleitfähigkeit 0,035 W/(m·K). Für Außenwände, die nach dem 31. Dezember 1983 nach damaligem Energiesparrecht gebaut wurden, entfällt die Pflicht beim Erneuern des Putzes.

Pflicht 3: Heizungs- und Warmwasserrohre

§ 69 GModG verlangt, dass neu eingebaute oder ersetzte Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen nach Anlage 8 gedämmt werden. Zusätzlich müssen Eigentümer bisher ungedämmte, zugängliche Leitungen in unbeheizten Räumen nachdämmen. Die Mindestdicken, bezogen auf 0,035 W/(m·K):

  • Innendurchmesser bis 22 mm: 20 mm Dämmung
  • über 22 bis 35 mm: 30 mm
  • über 35 bis 100 mm: Dämmdicke gleich Innendurchmesser
  • über 100 mm: 100 mm

In Wand- und Deckendurchbrüchen, an Kreuzungen und Verteilern reicht die halbe Dicke. Leitungen im Fußbodenaufbau zwischen Wohnungen brauchen 6 mm. Für die Nachrüstpflicht gilt dieselbe Eigennutzer-Ausnahme wie bei der Geschossdecke.

Neubau, Anbau und Ausbau

Im Neubau gibt es keine feste U-Wert-Liste für dein Haus. § 15 GModG begrenzt den Jahres-Primärenergiebedarf auf das 0,55-fache eines Referenzgebäudes, § 16 den Transmissionswärmeverlust auf das 1,0-fache. Das Referenzgebäude in Anlage 1 rechnet mit Außenwand 0,28, Dach 0,20, Bodenplatte 0,35 und Fenstern 1,3 W/(m²·K). Wer irgendwo schlechter dämmt, muss es an anderer Stelle ausgleichen. Dazu kommt der Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2 (§ 11).

Beim Anbau oder Dachausbau um beheizte Räume erlaubt § 39 das 1,2-fache des Referenzwerts für die neuen Bauteile. Ab 50 m² zusätzlicher Nutzfläche kommt der sommerliche Wärmeschutz nach § 14 hinzu.

Ausnahmen, Nachweis und Bußgeld

Bei Baudenkmälern und besonders erhaltenswerter Bausubstanz darf von den Anforderungen abgewichen werden, wenn Substanz oder Erscheinungsbild leiden würden (§ 105). Eine Befreiung wegen unbilliger Härte beantragst du bei der Landesbehörde (§ 102). Sie muss erteilt werden, wenn sich die Investition nicht in angemessener Frist rechnet oder nicht im Verhältnis zum Gebäudewert steht.

Verstöße gegen § 35 und § 36 sind Ordnungswidrigkeiten. § 108 GModG sieht dafür eine Geldbuße bis zu 50.000 Euro vor, bei Verstößen gegen die Rohrdämmung ebenfalls. Die ausführenden Betriebe müssen die Einhaltung schriftlich bestätigen (§ 96).

Häufige Fragen

Muss ich mein Haus nach GEG komplett dämmen?

Nein. Pflicht sind nur die oberste Geschossdecke und die Rohre in unbeheizten Räumen. Alles andere greift erst, wenn du ein Bauteil ohnehin sanierst.

Gilt die Dämmpflicht auch für Eigennutzer?

Wer sein Ein- oder Zweifamilienhaus seit dem 1. Februar 2002 bewohnt, ist von den Nachrüstpflichten befreit. Nach einem Verkauf hat der Käufer zwei Jahre Zeit.

Was bedeutet die 10-Prozent-Regel?

Änderst du höchstens 10 Prozent der Fläche einer Bauteilgruppe, etwa ein einzelnes Fenster von zehn, gelten die U-Werte der Anlage 7 nicht.

Reicht eine dünnere Dämmung, wenn kein Platz ist?

Ja, bei technisch begrenzter Dicke gilt die höchstmögliche Dicke mit Dämmstoff der Wärmeleitfähigkeit 0,035 W/(m·K) als ausreichend.

Was kostet ein Verstoß?

Bis zu 50.000 Euro Geldbuße für falsch ausgeführte Sanierungen oder eine fehlende Geschossdeckendämmung.

Ist der Begriff GEG jetzt falsch?

Er ist veraltet. Seit dem 29. Juli 2026 lautet der amtliche Name Gebäudemodernisierungsgesetz, kurz GModG.

Quellen

Das passt dazu

Drei Artikel, die dieselbe Frage von einer anderen Seite angehen:

Geschrieben von Jonas, Redaktion hausbauoase.de — er schreibt hier über Bauen, Dämmen und die Zahlen dahinter.


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